Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 126XXVI. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
A. Ersatzpflicht
Die Ersatzpflicht des Arbeitnehmers für Schäden, die er bei Erbringung seiner Dienstleistung dem Arbeitgeber oder einem Dritten zufügt, wird durch das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz eingeschränkt.
Die Bestimmungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes gelten für alle im Rahmen eines privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses beschäftigten Angestellten, Arbeiter und auch Lehrlinge.
Die Haftpflicht für vorsätzlich verursachte Schäden wird durch das Gesetz nicht berührt und bleibt voll aufrecht.
Bei Schadensfällen durch Versehen kann das Gericht aus Billigkeitsgründen den Ersatz mäßigen bzw bei einem minderen Grad des Versehens auch ganz erlassen.
Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Lehrlings und außerdem auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung;
auf den Grad der Ausbildung des Lehrlings;
auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war;
auf die „Schadensgeneigtheit“ der Tätigkeit.
Keine Haftung besteht, wenn der Schaden auf eine entschuldbare Fehlleistung des Lehrlings zurückzuführen ist. Die entschuldbare Fehlleistung stellt einen subjektiven Schul...