Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 117XXIII. Ausbildungseinrichtungen
A. Ausbildung oder Beschäftigung in spezifischen Einrichtungen
Die Lehrlingsstelle hat die Zeit, in der Personen in einer der folgenden Einrichtungen in einem Lehrberuf ausgebildet werden, auf die Lehrzeit in diesem Beruf in vollem Ausmaß anzurechnen, wenn die Werkstätte so eingerichtet ist und so geführt wird, dass die für die praktische Erlernung im betreffenden Lehrberuf nötigen Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.
Die Anleitung muss durch Personen erfolgen, die die persönlichen Voraussetzungen für das Ausbilden von Lehrlingen besitzen. Das heißt, der Ausbilder muss über die erforderlichen Fachkenntnisse verfügen und die Ausbilderprüfung abgelegt oder einen Ausbilderkurs absolviert haben.
Zu diesen Einrichtungen gehören:
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige (Jugendgerichtsgesetz);
Justizanstalt, in der der Strafvollzug nach dem Jugendgerichtsgesetz erfolgt;
Fürsorgeerziehungsheim (gemäß Jugendwohlfahrtsgesetz);
andere Heime, die zur Führung einer öffentlichen Jugendwohlfahrtsmaßnahme bestimmt sind.
Gegen die Entscheidung der Lehrlingsstelle über die Anrechnung steht dem Antragsteller, für minderjährige Personen auch dem gesetzlichen Vert...