Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 95XX. Weiterverwendungspflicht
A. Anspruch auf Weiterverwendung
Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden. Der Anspruch des Lehrlings auf Weiterverwendung im ausgelernten Beruf entsteht jedoch nur dann, wenn
das Lehrverhältnis durch Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit oder
durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung innerhalb der Lehrzeit
geendet hat.
Diese Weiterverwendungspflicht beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Lohnes bzw Gehaltes, sondern auch das Recht des ausgelernten Lehrlings auf Beschäftigung im erlernten Beruf.
B. Reduzierte Weiterverwendungspflicht
Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft den Lehrberechtigten die Weiterverwendungspflicht nur im halben Ausmaß.
C. Erweiterte Weiterverwendungspflicht
Darüber hinaus hat der Lehrberechtigte diese Verpflichtung voll zu erfüllen. Verschiedene Kollektivverträge (KV) wie zB der
Industrieangestellten-KV,
Handelsangestellten-KV,
Speditionsangestellten-KV,
Reisebüroangestellten-KV
enthalten Bestimmungen über eine Ver...