Manfred Pichelmayer

Berufsausbildungsrecht kompakt

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2055-8

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Berufsausbildungsrecht kompakt (1. Auflage)

S. 95XX. Weiterverwendungspflicht

A. Anspruch auf Weiterverwendung

Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden. Der Anspruch des Lehrlings auf Weiterverwendung im ausgelernten Beruf entsteht jedoch nur dann, wenn

  • das Lehrverhältnis durch Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit oder

  • durch die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung innerhalb der Lehrzeit

geendet hat.

Diese Weiterverwendungspflicht beinhaltet nicht nur die Verpflichtung zur Bezahlung des Lohnes bzw Gehaltes, sondern auch das Recht des ausgelernten Lehrlings auf Beschäftigung im erlernten Beruf.

B. Reduzierte Weiterverwendungspflicht

Hat der Lehrling beim Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft den Lehrberechtigten die Weiterverwendungspflicht nur im halben Ausmaß.

C. Erweiterte Weiterverwendungspflicht

Darüber hinaus hat der Lehrberechtigte diese Verpflichtung voll zu erfüllen. Verschiedene Kollektivverträge (KV) wie zB der

  • Industrieangestellten-KV,

  • Handelsangestellten-KV,

  • Speditionsangestellten-KV,

  • Reisebüroangestellten-KV

enthalten Bestimmungen über eine Ver...

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