Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 93XIX. Lehrzeugnis
Nach Endigung oder vorzeitiger Auflösung des Lehrverhältnisses ist vom Lehrberechtigten auf eigene Kosten ein gebührenfreies Lehrzeugnis auszustellen. Das Lehrzeugnis hat den Charakter eines Dienstzeugnisses und darf nicht mit dem von der Lehrlingsstelle ausgestellten Lehrabschlussprüfungszeugnis verwechselt werden.
Das Lehrzeugnis muss Angaben über den Lehrberuf und kalendermäßige Angaben über die Dauer des Lehrverhältnisses enthalten. Es können auch Angaben über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufgenommen werden. Angaben, die dem Lehrling das Fortkommen erschweren könnten, sind nicht zulässig.
A. Bestätigtes Lehrzeugnis
Die Lehrlingsstelle hat die Richtigkeit der Angaben über den Lehrberuf und die Dauer des Lehrverhältnisses in Lehrzeugnissen auf Antrag des Zeugnisinhabers zu bestätigen, wenn und insoweit der dem Antrag zugrunde liegende Lehrvertrag bei der Lehrlingsstelle eingetragen ist.
Bestätigte Lehrzeugnisse stellen für die Zulassung zur Lehrabschlussprüfung oder zu einer Zusatzprüfung den vollen Beweis für die so beurkundete Lehrzeit dar.
B. Ausstellung ohne Antrag
Der Lehrberechtigte hat das Lehrzeugnis auch ohne ausdrücklichen Antrag des Lehrlings au...