Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 84XVIII. Endigung des Lehrverhältnisses
A. Ablauf der Lehrzeit
Das Lehrverhältnis endet mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit. Die Aufzählung der Endigungsgründe im BAG ist taxativ (erschöpfend).
Vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit endet das Lehrverhältnis, wenn
der Lehrling stirbt,
der Lehrberechtigte stirbt und kein Ausbilder vorhanden ist, es sei denn, dass er ohne unnötigen Aufschub bestellt wird,
die Eintragung des Lehrvertrages rechtskräftig verweigert wird.
Zu einer rechtskräftigen Verweigerung der Eintragung des Lehrvertrages durch die Lehrlingsstelle kommt es dann, wenn der Eintragung (Protokollierung) des Lehrvertrages ein gesetzliches Hindernis entgegensteht. Das gesetzliche Hindernis kann sich unmittelbar aus dem Berufsausbildungsgesetz oder aus einem anderen Gesetz ergeben.
In folgenden Fällen hat die Lehrlingsstelle die Eintragung des Lehrvertrages mit Bescheid zu verweigern:
Wenn der Aufnahme des Lehrlings ein im Berufsausbildungsgesetz begründetes Hindernis entgegensteht; das ist zB der Fall, wenn ein Betrieb nicht über den erforderlichen Feststellungsbescheid verfügt.
Wenn es sich um ein Scheinlehrverhältnis handelt − ein solches liegt vor, wenn ein Lehrvertrag abgeschlossen wurde, ohne dass er tatsä...