Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 82XVII. Sozialversicherung
A. Sozialversicherungsrechtliche Stellung des Lehrlings
Lehrlinge sind in folgenden Sparten pflichtversichert:
Krankenversicherung,
Unfallversicherung,
Pensionsversicherung,
Arbeitslosenversicherung.
Sie sind vor Lehrzeitbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger (Gebietskrankenkasse > www.elda.at) anzumelden. Eine Kopie der Anmeldung ist dem Lehrling unverzüglich auszufolgen.
Das Lehrverhältnis beginnt mit dem Eintritt in die fachliche Ausbildung und Verwendung.
Seit gelten für Lehrverhältnisse, die nach dem abgeschlossen werden, ermäßigte und harmonisierte Kranken- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge für die gesamte Lehrdauer.
B. Beitragsaufteilung
1. Beitragsaufteilung für Lehrverhältnisse, die vor dem begonnen haben
Krankenversicherung: In den ersten zwei Lehrjahren haben weder der Lehrberechtigte noch der Lehrling Beiträge zur Krankenversicherung abzuführen. Ab Beginn des dritten Lehrjahres ist der volle Krankenversicherungsbeitrag zu entrichten (Dienstgeberanteil und Dienstnehmeranteil).
Der Unfallversicherungsbeitrag sowie der IESG-Zuschlag entfallen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses. Diese Regelung ist nicht nur für neu...