Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 79XVI. Gleichbehandlung
Die Bestimmungen des Gleichbehandlungsgesetzes gelten grundsätzlich für Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf privatrechtlichem Vertrag beruhen. Somit ist das Gleichbehandlungsgesetz auch bei der Aufnahme und Beschäftigung von Lehrlingen zu beachten.
Das Gleichbehandlungsgesetz sieht Diskriminierungsverbote vor im Hinblick auf
Geschlecht,
ethnische Zugehörigkeit,
Religion,
Weltanschauung,
Alter und sexuelle Orientierung.
Das Behinderteneinstellungs- sowie das Behindertengleichstellungsgesetz sehen Diskriminierungsverbote im Hinblick auf Behinderungen vor.
Das Gleichbehandlungsgebot gilt für
Arbeitsverhältnisse aller Art, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen,
arbeitnehmerähnliche Beschäftigungsverhältnisse,
Heimarbeiter,
Leiharbeitnehmer sowie
nach Österreich überlassene und entsandte Arbeitskräfte, für die Dauer der Entsendung.
Das Gleichbehandlungsgebot für Arbeitsverhältnisse zum Bund, zu einem Land, einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband ist in Sondergesetzen geregelt.
Das Gebot zur Gleichbehandlung ist nicht auf das Arbeitsverhältnis alleine beschränkt. Es gilt auch für
das Arbeitsumfeld, wie etwa Berufsausbildung, berufliche Weiterbildung, sowie
die ethnische Zugehörigkeit außerhalb der Arbeitswelt, wie etwa Sozialschutz, sozia...