Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 78XV. Präsenzdienst – Zivildienst
Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz
Der zum Präsenzdienst einberufene Lehrling ist verpflichtet, dem Lehrberechtigten sofort nach Zustellung des besonderen Einberufungsbefehles oder nach Bekanntmachung des allgemeinen Einberufungsbefehles (bzw des Zuweisungsbescheides bei Leistung von Zivildienst) hievon Mitteilung zu machen.
Die Lehrverhältnisse der zum Präsenzdienst (Zivildienst) einberufenen Lehrlinge bleiben in ihrem Bestand unberührt. Zeiten des Präsenzdienstes (Zivildienstes) werden nur zum Teil auf die Lehrzeit angerechnet.
Überschreitet die durch Ableistung des Präsenzdienstes (Zivildienstes) bedingte Abwesenheit vom Betrieb vier Monate pro Lehrjahr, so ist diese vier Monate übersteigende Zeit nicht mehr auf die Lehrzeit anrechenbar.
Wenn ein Lehrling im letzten Lehrjahr seinen Präsenzdienst in der Dauer von sechs Monaten ableistet, so werden davon vier Monate auf die Lehrzeit angerechnet, zwei Monate nicht. In diesem Fall müsste ein sog Ergänzungslehrvertrag abgeschlossen werden.
Eine einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses kann rechtswirksam nur schriftlich vereinbart werden. Es muss jedoch eine Bescheinigung des Arbeits- und Sozialgeri...