Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 76XIV. Mutterschutz
A. Mutterschutzgesetz
Die im Mutterschutzgesetz getroffenen Regelungen gelten auch für schwangere Lehrlinge.
B. 8-Wochen-Frist
Werdende Mütter dürfen in den letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden (8-Wochen-Frist). Bei Frühgeburten, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen beträgt die Frist nach der Entbindung mindestens zwölf Wochen.
Die 8-Wochen-Frist ist aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses zu berechnen. Ist eine Verkürzung der 8-Wochen-Frist vor der Entbindung eingetreten, so verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung im Ausmaß dieser Verkürzung, höchstens jedoch auf 16 Wochen.
C. Meldepflicht des Lehrlings
Werdende Mütter sind zur Mitteilung an den Lehrberechtigten verpflichtet, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist. Der voraussichtliche Geburtstermin ist dem Lehrberechtigten bekannt zu geben.
Der Lehrling ist weiters verpflichtet, innerhalb der vierten Woche vor dem Beginn der 8-Wochen-Frist den Lehrberechtigten darauf aufmerksam zu machen.
D. Meldepflicht des Lehrberechtigten
Der Lehrberechtigte muss unverzüglich nach Kenntnis von der Schwangerscha...