Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 72XIII. Urlaub und Pflegefreistellung
A. Urlaubsanspruch
Der Urlaubsanspruch der Lehrlinge ist im Urlaubsgesetz geregelt.
Das Urlaubsausmaß beträgt für Lehrlinge 30 Werktage. Als Werktage gelten die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage. Der Urlaub steht für jedes Lehrjahr zu, wobei als Urlaubsjahr grundsätzlich das Lehrjahr gilt.
Der Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten des ersten Lehrjahres im Verhältnis zu der im Lehrjahr zurückgelegten Lehrzeit, das heißt nach Ablauf des ersten Monates der Lehrzeit 2,5 Urlaubstage (30:12 = 2,5). Nach sechs Monaten entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe.
Ab dem zweiten Lehrjahr entsteht der gesamte Urlaubsanspruch mit Beginn des Lehrjahres.
B. Urlaubsverbrauch
Vor Antritt eines Urlaubes durch einen Lehrling muss jedenfalls eine Urlaubsvereinbarung mit dem Lehrberechtigten erfolgen. Es sind dabei die Erfordernisse des Lehrbetriebes und die Erholungsmöglichkeiten des Lehrlings zu berücksichtigen. Für Tage, an denen der Lehrling die Berufsschule zu besuchen hat, darf kein Urlaub vereinbart werden.
Die Urlaubsvereinbarung hat so zu erfolgen, dass der Urlaub möglichst bis zum Ende des Urlaubsjahres...