Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 68XII. Lehrlingsentschädigung
A. Regelung der Lehrlingsentschädigung
Dem Lehrling gebührt eine Lehrlingsentschädigung, zu deren Bezahlung der Lehrberechtigte verpflichtet ist.
In den meisten Fällen ist die Höhe der Lehrlingsentschädigung kollektivvertraglich geregelt. Liegt keine Regelung der Lehrlingsentschädigung durch den Kollektivvertrag vor, so richtet sich die Höhe der Lehrlingsentschädigung nach der Vereinbarung im Lehrvertrag. Bei Fehlen einer kollektivvertraglichen Regelung gebührt jedenfalls die für gleiche, verwandte oder ähnliche Lehrberufe geltende Lehrlingsentschädigung. Im Zweifelsfall ist auf den Ortsgebrauch Bedacht zu nehmen.
Das BAG regelt jedoch nicht, wann die Lehrlingsentschädigung fällig ist. Die Fälligkeit kann sich aus dem Kollektivvertrag ergeben. Fehlt eine solche Regelung, wird im Lehrvertrag eine Einzelvereinbarung getroffen.
Die Auszahlung der Lehrlingsentschädigung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen. Dem Lehrling ist jedenfalls ein Lohnzettel auszufolgen. Brutto- und Nettolehrlingsentschädigung und alle Zuschläge und Abschläge müssen nachvollziehbar dargestellt sein.
Der Kollektivvertrag regelt auch Anspruch und Höhe auf Sonderzahlungen (Weihnachtsremunera...