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Manfred Pichelmayer

Berufsausbildungsrecht kompakt

1. Aufl. 2016

ISBN: 978-3-7073-2055-8

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Dokumentvorschau
Berufsausbildungsrecht kompakt (1. Auflage)

S. 44IX. Berufsschulpflicht

A. Aufgaben der Berufsschule

In der Berufsschule werden die betriebliche Ausbildung ergänzt und das Allgemeinwissen vervollständigt. Die Berufsschule ist eine Teilzeitschule und vom Lehrling während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Das gilt auch für den Besuch von Freigegenständen, wenn sich der Lehrling dafür angemeldet hat.

Berufsschulpflicht besteht für alle Lehrlinge im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes sowie für Personen, die in einem Lehrberuf in einer besonderen selbständigen Ausbildungseinrichtung (§ 30 BAG) ausgebildet werden.

B. Organisationsformen

Das Schulorganisationsgesetz (SchOG) unterscheidet grundsätzlich zwei Organisationsformen der Berufsschule:

  • die ganzjährige Berufsschule: mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche, und

  • lehrgangsmäßig geführte Berufsschulen: Diese besucht der Lehrling in der Regel zwischen acht und zwölf Wochen pro Lehrjahr; in Schulstufen, die einem halben Lehrjahr entsprechen, mindestens vier Wochen. Bei dieser Organisationsform wohnt der Lehrling (Berufsschüler) meist am Schulort in einem Berufsschulinternat.

Ob der Lehrling eine ganzjährige Berufsschule oder eine lehrgangsmäß...

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