Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 37VII. Rechte und Pflichten aus dem Lehrvertrag
Das Berufsausbildungsgesetz legt Pflichten und Rechte sowohl für den Lehrling als auch für den Lehrberechtigten fest.
A. Pflichten des Lehrberechtigten
Ausbildungsverpflichtung
Der Lehrberechtigte hat für die Ausbildung des Lehrlings zu sorgen und ihn unter Bedachtnahme auf die Ausbildungsvorschriften des Lehrberufes selbst zu unterweisen oder durch geeignete Personen unterweisen zu lassen.
Keine berufsfremden Tätigkeiten
Der Lehrberechtigte hat den Lehrling nur zu solchen Tätigkeiten heranzuziehen, die mit dem Wesen der Ausbildung vereinbar sind. Berufsfremde Arbeiten sind grundsätzlich verboten. Ebenso verboten sind Tätigkeiten, die die Kräfte des Jugendlichen übersteigen.
Freistellungspflichten
Weiters sind dem Lehrling der Besuch der Schule und die Ablegung der Lehrabschlussprüfung zu ermöglichen.
Wenn der Lehrling zu berufsfremden Arbeiten herangezogen wird bzw ihm die zum Schulbesuch erforderliche Zeit nicht freigegeben wird, kann dieses Verhalten des Lehrberechtigten eine Verwaltungsübertretung darstellen.
Kontakt zu den Erziehungsberechtigten
Da der Lehrling in der Regel Jugendlicher ist, hat der Lehrberechtigte auch die notwendigen Kontakte zu den Erziehungsber...