Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 30VI. Lehrvertrag
A. Abschluss des Lehrvertrages
Das Lehrverhältnis wird durch den Eintritt des Lehrlings in die fachliche Ausbildung und Verwendung begründet und durch den Lehrvertrag geregelt.
Der Abschluss des Lehrvertrages mit einem minderjährigen Lehrling (in der Regel bis zum 18. Lebensjahr) bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Lehrlings. Die gesetzliche Vertretung ist nach den Vorschriften des Kindschaftsrechtes zu beurteilen. In der Regel ist jeder Elternteil ehelicher, minderjähriger Kinder für sich allein berechtigt, das Kind zu vertreten. Bei unehelichen Kindern ist in der Regel die Mutter vertretungsbefugt. Im Zweifelsfall ist eine zeitgerechte Kontaktaufnahme mit der Lehrlingsstelle zweckmäßig.
Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können zwar einen Dienstvertrag abschließen, benötigen aber bei Abschluss eines Lehrvertrages eben die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Abschluss eines Lehrvertrages unterliegt nicht der Gebührenpflicht im Sinne des Gebührengesetzes.
Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, sich durch eigenes Handeln verpflichten, insbesondere Verträge abschließen zu können. Voll geschäftsfä...