Berufsausbildungsrecht kompakt
1. Aufl. 2016
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S. 23V. Ausbilder
A. Allgemeines
Der Lehrberechtigte kann die Ausbildung der Lehrlinge selbst durchführen oder diese Aufgabe einem Ausbilder übertragen. Es liegt also in der Regel in seinem Ermessen, Ausbilder zu bestellen.
Das BAG legt nicht fest, wie viele Stunden in der Woche ein Ausbilder im Betrieb tätig sein muss. Es besagt lediglich, dass der Ausbilder in der Lage sein muss, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen. Die Lehrlingsstelle hat also im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausbilder tatsächlich in der Lage ist, sich im Betrieb zu betätigen. Dabei wird man untersuchen, welche anderen Tätigkeiten der Ausbilder noch ausübt und ob er rechtlich und faktisch die Möglichkeit hat, entsprechende Anweisungen zu geben.
Es gibt jedoch Fälle, in denen vom Lehrberechtigten verpflichtend ein Ausbilder zu bestellen ist:
wenn der Lehrberechtigte eine juristische Person (zB AG, GmbH) ist,
eine Personengesellschaft (OG oder KG) ist,
wenn der Lehrberechtigte eine natürliche Person ist, die zur Gewerbeausübung einen Geschäftsführer zu bestellen hat und selbst nicht die Fachkenntnisse für die Ausbildung von Lehrlingen nachweisen kann (Ausbilderprüfung oder gleichwertige Alternativen), oder
wenn Art und Umfan...