Das Benutzerhandbuch als Mietvertragsergänzung
1. Aufl. 2014
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S. 91IV. Exkurs: Das wohnrechtliche Außerstreitverfahren
Der Gesetzgeber hat in § 37 Abs 1 MRG bestimmte mietrechtliche Angelegenheiten in das Außerstreitverfahren verwiesen. Eine Erweiterung dieser Aufzählung ist ausgeschlossen, nicht hingegen eine berichtigende Auslegung zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Dies darf allerdings nicht soweit führen, dass der Anwendungsbereich des Außerstreitverfahrens aus systematischen Gründen durch Analogie ausgeweitet wird. Demgegenüber sind alle Ansprüche, die sich auf vertragliche Vereinbarungen gründen, im streitigen Rechtsweg geltend zu machen. Daher muss der Kläger bzw Antragsteller vor Einleitung des Verfahrens festlegen, ob er sein Begehren auf eine gesetzliche oder auf eine vertragliche Grundlage stützt. Dabei begründet die gleichzeitige Erhebung desselben Anspruchs im streitigen und außerstreitigen Verfahren nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit. Vom Katalog des § 37 Abs 1 MRG sind folgende Angelegenheiten umfasst:
Anerkennung als Hauptmieter (Z 1),
Durchführung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten (Z 2),
Durchsetzung der Anbotspflicht (Z 3),
Durchsetzung des Anspruchs auf Wiederherstellung (Z 4),
Duldung von Eingriffen in das Mietrecht und Ansprüche...