Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 14311. Die Übernahme des Werkes
Unter Übernahme versteht man die körperliche Annahme und Anerkennung des Werkes als vertragskonforme Erfüllung. Hierzu reicht die bloße Fertigstellung im Allgemeinen nicht aus, vielmehr hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Fertigstellung zu informieren und zur Übernahme aufzufordern, andererseits hat der Auftraggeber das Werk anzunehmen und in seine tatsächliche Gewahrsame zu übertragen.
Die Übernahme ist von wesentlicher rechtlicher Bedeutung. Mit der Übernahme endet das Erfüllungsstadium und beginnt die Gewährleistung. Darüber hinaus geht die Gefahr des zufälligen Unterganges vom Auftragnehmer auf den Auftraggeber über.
11.1. Die Arten der Übernahme
Im ABGB ist die Form der Übernahme nicht geregelt. Die ÖNORM B 2110 unterscheidet hingegen zwischen der förmlichen und der formlosen Übernahme.
Förmliche Übernahme
Eine förmliche Übernahme hat zu erfolgen, wenn sie im Vertrag vorgesehen oder nach Art und Umfang der Leistung üblich ist (Punkt 10.1.2 der ÖNORM B 2110). Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Fertigstellung ehestens schriftlich mitzuteilen und ihn zur Übernahme aufzufordern (Muster Nr 56). Der Auftraggeber hat, sofern sich die Vertragspart...