Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 1339. Die Bauschadensregelung
Bei größeren Bauvorhaben kommt es immer wieder zu Beschädigungen von bereits fertig gestellten Bauleistungen, deren Verursacher nicht mehr eruiert werden kann. Man spricht hier von nicht zuordenbaren Bauschäden. Solche Beschädigungen können an übernommenen oder noch nicht übernommenen Bauleistungen oder auch am vorhandenen Baubestand eintreten.
9.1. Gefahrtragung
Grundsätzlich trifft den Eigentümer einer Sache die Gefahr der Beschädigung durch Zufall. Die schadenersatzrechtliche Haftung eines Dritten ist dabei die Ausnahme und setzt voraus, dass der Schädiger überhaupt bekannt ist. Gerade hier setzt Punkt 12.4 der ÖNORM B 2110 ein, und bestimmt, dass mehrere Auftragnehmer haften, soweit sie als Schädiger in Betracht kommen.
Da diese Regelung sowohl die Beschädigung von übernommenen und nicht übernommenen Leistungen umfasst, ist sie auch nicht einseitig zu Gunsten des Auftraggebers. Vielmehr ist diese Aufteilung auch vorteilhaft für den Auftragnehmer, dessen Leistung noch vor der Übernahme beschädigt wird.
9.2. Die Bauschadensregelung nach der ÖNORM B 2110
Für nicht zuordenbare Bauschäden, für die mehrere im Baustellenbereich beschäftigt gewesene Auftragnehmer i...