Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 1177. Die Dokumentationspflichten
7.1. Allgemeines
Umfassende Dokumentationspflicht
Nach Punkt 6.2.7.1 der ÖNORM B 2110 sind Tatsachen, Anordnungen und getroffene Maßnahmen (welche in der ÖNORM zusammenfassend als „Vorkommnisse“ beschrieben werden), welche die Ausführung der Leistung oder deren Abrechnung wesentlich beeinflussen sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, nachweislich festzuhalten.
Es sind daher alle für die Leistungserbringung oder deren Abrechnung wesentlichen Vorkommnisse zu dokumentieren. Mit dieser Regelung wird dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis bei der Beweissicherung in Bausachen entsprochen, wonach alle Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr getroffen werden können, zur Sicherung des Beweises zu dokumentieren sind.
Der Dokumentationspflicht des Auftragnehmers kann beispielsweise in nachfolgender Weise entsprochen werden:
Einschreiben
An den Auftraggeber
__________
__________
__________(Ort), den __________(Datum)
Bauvorhaben __________
Mitteilung festgestellter Beschädigungen
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir haben gestern beim oben genannten Bauvorhaben nachfolgende Beschädigungen __________...