Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 574. Die Mehr- oder Minderkosten nach der B 2110
Nachdem im vorigen Kapitel in erster Linie die gesetzlichen Regelungen behandelt wurden, sollen in diesem Kapitel die spezifischen Regelungen der Mehrkostenvergütung der ÖNORM B 2110 im Mittelpunkt stehen.
4.1. Begriffe der ÖNORM B 2110
Die ÖNORM B 2110 definiert einige Begriffe, die für die weiteren Ausführungen wesentlich sind.
Bau-Soll
Unter Leistungsumfang oder auch Bau-Soll sind alle Leistungen des Auftragnehmers zu verstehen, die durch den Vertrag, unter den daraus abzuleitenden, objektiv zu erwartenden Umständen der Leistungserbringung, festgelegt werden (Punkt 3.8 der ÖNORM B 2110). Diese Leistungen sind in den Vertragsunterlagen, wie Leistungsverzeichnis oder Plänen, näher beschrieben. Mit dieser Definition werden auch die objektiv zu erwartenden Umstände der Leistungserbringung Vertragsinhalt. Aus diesem Grund stehen dem Auftragnehmer Mehrkostenforderungen zu, wenn sich diese Umstände ändern. Gemäß Punkt 7.1 ist mit dem vereinbarten Entgelt das Bau-Soll abgegolten.
Umstände der Leistungserbringung
Eine Änderung der Umstände der Leistungserbringung liegt dann vor, wenn die Leistung selbst unverändert bleibt, jedoch unter anderen Bedi...