Praxisleitfaden Der österreichische Bauvertrag
2. Aufl. 2020
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S. 342. Der Werkvertrag (Bauvertrag)
2.1. Allgemeines
Definition
Der Bauvertrag stellt einen Werkvertrag dar, durch den sich der Werkunternehmer (Auftragnehmer) gegenüber dem Werkbesteller (Auftraggeber) gegen Entgelt verpflichtet, ein Werk entsprechend den Vorstellungen des Auftraggebers selbst herzustellen oder unter seiner persönlichen Verantwortung durch Dritte (Subunternehmer) herstellen zu lassen. Durch den Werkvertrag verpflichtet sich der Auftragnehmer zu einem bestimmten Erfolg, das heißt zur Herstellung eines vertraglich näher beschriebenen Ergebnisses (§ 1170 ABGB).
Haftung für Subunternehmer
Der Generalunternehmer schließt zu diesem Zweck im Rahmen einer Vertragskette selbst wieder Werkverträge mit Subunternehmern ab. Dabei handelt es sich grundsätzlich um jeweils selbständige Verträge, die daher ein eigenes rechtliches Schicksal haben. Da sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen der Subunternehmer bedient, haftet er für deren allfälliges Verschulden wie für eigenes Verschulden (Erfüllungsgehilfenhaftung § 1313a ABGB).
Wahlfreiheit des Auftragnehmers
Nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) bleibt es grundsätzlich dem Auftragnehmer überlassen, auf welche Art und We...