Bauversicherungen richtig abschließen
2. Aufl. 2022
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S. 415. Bauunternehmerrisiko
Die Betriebshaftpflichtversicherung gewährt dem Bau- bzw Subunternehmer Versicherungsschutz, wenn er von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhaltes wegen Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Bei der vertraglichen Überbindung zB von Nachbarschaftsschäden oder des Baugrundrisikos kann eine vertraglich übernommene Haftung zu einer erheblichen Ausdehnung der Haftung des Bauunternehmers führen, sofern die Überbindungdes Baugrundrisikos rechtlich überhaupt zulässig war. Siehe dazu OGH zu 7 Ob 2382/96m.
Gesicherte Rechtsprechung des OGH ist es, dass das bürgerliche Recht an sich keinen gerechten Preis fordert. Lediglich im Zweifel wird ein angemessenes Entgelt als vereinbart angenommen. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit ist es Voraussetzung, dass bei der Übernahme einer Risikolage eine gröbliche Benachteiligung des Bauunternehmers vorliegt. Eine solche wäre gegeben, wenn die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ein unkalkulierbares und nach oben hin unbegrenztes Baugrundrisiko auf den Auftragnehmer abwälzen, sodass im Ergebnis zwischen der geschuldeten Leistung des Auftragnehmers und dem hiefür bezahl...