Bauversicherungen richtig abschließen
1. Aufl. 2018
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S. 26727. Wie (be-)wertet der Sachverständige das Verschulden?
Die Beurteilung der Verschuldensaufteilung ist eine Rechtsfrage und keine Sachverständigenfrage. Sie ist vom Schadensreferenten oder Richter festzulegen. Der Sachverständige hat nur die Hilfsmittel zur Beurteilung zu liefern:
Wer musste was erkennen?
Wer musste wen warnen?
Wer hat was verabsäumt?
Wer hat was getan oder nicht getan?
Ob der Sachverständige nach dem Goldenen Schnitt nach Lüftl, nach dem Kausalitätsbaum nach Oberndorfer oder auch nach eigenen Kriterien wertet, sollte nicht im Gutachten festgehalten werden. Derartiges könnte höchstens in einem unverbindlichen Sideletter erwähnt werden. Die Haftungsregelungen sind vertragsabhängig und durchaus mannigfaltig. Deswegen mag aus technischer Sicht eine Quotelung zwar plausibel erscheinen, diese jedoch aus rechtlicher Sicht verfehlt sein, weil die Vertragshaftung oder Judikatur zu anderen Ergebnissen kommt als das technische Gerechtigkeitsempfinden des bautechnischen Sachverständigen. Auch die Wertung, ob es sich um Tätigkeitsschäden, Allmählichkeitsschäden oder andere Schadensformen aus Deckungserweiterungen handelt, sollte dem Schadensreferenten oder Juristen vorbehalten blei...