Bauversicherungen richtig abschließen
1. Aufl. 2018
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S. 113. Haftungsgrundlagen
3.1. Gesetzliche Haftung
Die Regelungen zum Werkvertrag finden sich im Speziellen in den § 1165 ff ABGB, im Zusammenhang mit Bauversicherungen interessant ist insbesondere jedoch § 1168a ABGB. Die sogenannte Untergangsregelung gemäß § 1168a ABGB sieht Folgendes vor:
Geht das Werk vor seiner Übernahme durch einen bloßen Zufall zugrunde, so kann der Unternehmer kein Entgelt verlangen. Der Verlust des Stoffes trifft denjenigen Teil, der ihn beigestellt hat. Mißlingt aber das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers, so ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn er den Besteller nicht gewarnt hat.
Ständiges Thema bei der Abwägung eines (Mit-)Verschuldens ist, ob die Warnpflichtverletzung gemäß § 1168a ABGB verletzt wurde. Wie aus dem Gesetzestext ersichtlich, ist hier eine Warnpflicht normiert, welche im Bau- und Montageversicherungsbereich – für die Verschuldensteilung – stark strapaziert und angewendet wird. Als Faustregel für die Verschuldensteilung wird immer angenommen, dass jene Partei, welche den Fehler setzt, den höheren Verschuldensanteil zu vertreten hat als jene Partei, welche ihn zulässt (eine Warnpflichtv...