Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
3. Aufl. 2021
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S. 33V. Aufklärungspflichten
A. Aufklärungspflichten des Bauträgers
Der Bauträger hat gemäß § 5 Abs 1 BTVG den Erwerber mindestens eine Woche vor der Vertragserklärung schriftlich über die wesentlichen Vertragsinhalte nach § 4 BTVG und über den vorgesehenen Wortlaut der Sicherstellung zu informieren. Dem Erwerber ist gleichzeitig mit der schriftlichen Information auch eine schriftliche Belehrung bezüglich des Rücktrittsrechts zu übermitteln, anderenfalls kann der Erwerber binnen 14 Tagen seinen Rücktritt vom Vertrag erklären. Nach § 5 Abs 2 BTVG beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag, an welchem der Erwerber die schriftliche Information erhält, jedoch frühestens mit dem Abschluss des Vertrags und endet spätestens sechs Wochen nach diesem. Die Übermittlung der erforderlichen Unterlagen nach § 5 Abs 1 BTVG mittels Telefax oder E-Mail ist jedenfalls ausreichend, wenn der Erwerber dieser Übermittlungsart zugestimmt hat.
§ 4 Abs 1 Z 1 BTVG sieht vor, dass der Bauträgervertrag nicht nur „das Gebäude, die Wohnung oder den Geschäftsraum samt Zubehör“ als „eigentlichen“ Vertragsgegenstand durch Angabe von Ausmaß, Lage und Widmung unter Zugrundelegung von Plänen sowie Bau- und Ausstattungsbeschreibungen zu bezeichnen hat, sondern auch „die vom Erwerber gewöhnlich n...