Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
2. Aufl. 2018
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S. 44VII. Rechtliche Vorbereitung des Abverkaufs
A. Vereinbarungen mit Miteigentümern
Ist die Liegenschaft nicht nur im Eigentum des Bauträgers oder derjenigen Partei, mit welcher der Bauträger eine entsprechende Vereinbarung bezüglich der Verwertung der gesamten Liegenschaft hat, so sind im Vorfeld einer Verwertung mit den übrigen Miteigentümern der Liegenschaft entsprechende Vereinbarungen über den Umbau der Liegenschaft (allenfalls unter Einbeziehung allgemeiner teile auch gegen entsprechende Abgeltung) und auch in weiterer Folge über die Begründung von Wohnungseigentum an der Liegenschaft zu schließen. Dies bedarf etwa der Einigung über die Inhalte des Wohnungseigentumsvertrages sowie allenfalls auch des Erwerbs von allgemeinen Teilen oder zumindest einer Vereinbarung über die Zuschreibung der allgemeinen Teile an den Bauträger.
Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang auch die Sicherung des gesamten Projektablaufs durch die Erteilung entsprechender Vollmachten durch die Miteigentümer etwa an den abwickelnden Treuhänder, sodass der Bauträger in der Lage ist, sämtliche Maßnahmen (etwa Behördenwege, Baubehörde etc) und gerichtliche Schritte (Wohnungseigentumsbegründung, Anmerkung von Tr...