Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
2. Aufl. 2018
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S. 18III. Anwendbarkeit des Bauträgervertragsgesetzes
A. Allgemein
Das BTVG ist auf Bauträgerverträge anzuwenden, die (a) die Errichtung von Neubauten oder (b) die durchgreifende Erneuerungen von Wohnungen, Geschäftsräumlichkeiten oder Gebäuden zum Inhalt haben.
Eine durchgreifende Erneuerung liegt vor, wenn
die Sanierungs- und Umbaumaßnahmen in einer Bauphase ansetzen, die mit der Fertigstellung des Rohbaus und des Dachs eines erst zu errichtenden Objekts vergleichbar sind, oder
wenn die Renovierungskosten die Hälfte der gesamten Neuherstellungskosten übersteigen.
Diese zwei Kriterien sind getrennt voneinander zu prüfen, daher genügt die Erfüllung bloß eines Kriteriums für die Anwendung des BTVG.
Das BTVG ist dabei auch auf Bauträgerverträge anzuwenden, bei denen der Erwerber vereinbarungsgemäß Zahlungen nach Maßgabe des § 1 Abs 1 BTVG auch an Dritte zu entrichten hat. Ein Bauträgervertrag im Sinne des § 2 BTVG liegt somit auch dann vor, wenn der Erwerber mit dem Liegenschaftseigentümer den Vertrag über den Erwerb des Rechts an der Liegenschaft und mit einem vom Liegenschaftseigentümer verschiedenen Bauträger den Bauvertrag abgeschlossen hat und diese beiden Verträge eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs 4 BTVG bilden. Eine solche Einheit liegt dann vor...