Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
1. Aufl. 2015
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S. 102X. Übergabe
A. Fertigstellung/Übergabe/Übernahmepflicht
Gemäß § 4 Abs 1 Z 5 BTVG muss der Bauträgervertrag bereits den spätesten Termin für die Übergabe des eigentlichen Vertragsgegenstands und den Termin für die Fertigstellung der vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage enthalten.
Unter Fertigstellung ist gemäß den Materialien zu § 1 Abs 1 BTVG die Herstellung des vertraglich vereinbarten Bauzustands zu verstehen. Ein Bauträgerobjekt ist fertiggestellt, wenn es dem vereinbarten Bau- und Ausstattungszustand entspricht, welcher aufgrund der Pläne und der Bau- und Ausstattungsbeschreibung, die nach § 4 Abs 1 Z 1 BTVG Bestandteile des Bauträgervertrags sind, vom Bauträger geschuldet ist. Die vom Erwerber gewöhnlich nutzbaren Teile der Gesamtanlage sind jene allgemeinen Teile des Gebäudes, in denen sich das eigentliche Vertragsobjekt befindet, alle allgemeinen Teile des Gebäudes, die zur Erreichung des Vertragsobjekts notwendig sind (Stiegenhäuser, Lift etc), erforderliche Versorgungs- und Entsorgungsanlagen, etwaige Garagenstellplätze und Spielplätze, wenn diese vereinbart wurden.
In der Praxis werden der Übergabetermin für das erworbene Vertragsobjekt und der Fertigstellungstermin für die gewöhnlich nutzbaren Teile der ...