Bauträgerprojekte umsetzen und verstehen
1. Aufl. 2015
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S. 12II. Öffentlich-rechtliche Voraussetzungen der Tätigkeit
A. Gewerberecht
Gemäß § 117 Abs 1 GewO ist die Tätigkeit eines Bauträgers Teil des Gewerbes der Immobilientreuhänder. Das Gewerbe der Immobilientreuhänder ist gemäß § 94 Z 35 ein „reglementiertes Gewerbe“ und als solches muss man als Bauträger gewisse Befähigungsnachweise im Sinne des § 16 GewO erbringen.
Der Befähigungsnachweis ist gemäß § 16 Abs 2 GewO der Nachweis, die fachliche sowie kaufmännische Kenntnis, Fähigkeit und Erfahrung zu besitzen, die für die selbständige Ausführung des jeweiligen Gewerbes Voraussetzung ist. Diesen Befähigungsnachweis muss für eine juristische Person der unternehmensrechtliche Geschäftsführer oder ein für mindestens die halbe Wochennormalarbeitszeit Angestellter erbringen nach § 39 GewO. Der gewerberechtliche Geschäftsführer ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen für den Betrieb verantwortlich. Als Befähigungsnachweis dient – neben dem Abschluss einschlägiger Universitätsstudien oder dem Ablegen einer Prüfung – ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, eine Tätigkeit in leitender Stellung, eine Tätigkeit als Betriebsleiter oder eine Tätigkeit als Selbstständiger (§ 18 Abs 2 GewO). Eine fachliche Tätigkeit, die für die Tätigkeiten der Baut...