Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 1498. Verstöße gegen die Gewerbeordnung
8.1. Verwaltungsstrafbestimmungen
Die GewO 1994 enthält in § 366 bis 368 diverse Verwaltungsstrafbestände. Demnach werden Verstöße gegen die GewO mit Geldstrafen geahndet.
Im Berufsrecht relevant ist insbesondere die Ausübung eines Gewerbes ohne entsprechende Berechtigung.
Wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, begeht eine Verwaltungsübertretung. Diese Verwaltungsübertretung wird grundsätzlich mit Geldstrafe bis zu 3.600 € bestraft (§ 366 Abs 1 Z 1 GewO). Die Strafbestimmung ist nicht anzuwenden, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein an einen Befähigungsnachweis gebundenes Gewerbe lautet, in der Form eines Industriebetriebs ausgeübt wird; ebenso wenig, wenn eine Gewerbeberechtigung, die auf ein in der Form eines Industriebetriebs ausgeübtes Gewerbe lautet, nicht in der Form eines Industriebetriebs ausgeübt wird, sofern in diesem Fall der Gewerbeinhaber den für diese Tätigkeit erforderlichen Befähigungsnachweis erbringt.
Für Verstöße betreffend freie Gewerbe gelten seit der Novelle BGBl I 2017/94 Sonderbestimmungen. § 371b GewO 1994 lautet:
Stellt die Behörde fest, dass die Tätigkeiten im Bereich freier Gewerbe das von der Gewerbelizenz umfasste ...