Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 1436. Versicherung
Durch die besonderen Gefahren, die mit dem Errichten von Bauwerken sowie Bautätigkeiten generell verbunden sind, schuf der Gesetzgeber 2012 eine Haftpflichtversicherung für verursachte Personen- und Sachschäden für das Baumeistergewerbe und die – damals noch bestehenden – dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe.
Das Errichten von Bauwerken sowie Bautätigkeiten generell sind mit besonderen Gefahren verbunden. Es wurde mit der 5. GewONov 2010 in § 84j eine Regelung für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen geschaffen. Zur Absicherungen dennoch verursachter Schäden wäre auch eine Haftpflichtversicherung für das Baumeistergewerbe einschließlich der dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe konsequent und gehört zum Gebaren eines sorgfältigen Baugewerbetreibenden.
Die Haftpflichtversicherung soll nach dem Vorbild der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Immobilientreuhänder gestaltet werden. Da die mit Bauführungen verbundenen besonderen Risiken sowohl beim Betreiben des Baumeistergewerbes (§ 94 Z 5 GewO 1994) als auch der aus dem Baumeistergewerbe entstammenden Teilgewerbe entstehen, soll die Haftpflichtversicherung fü...