Baumeister und Baugewerbetreibender im Gewerberecht
1. Aufl. 2022
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S. 11. Die Entwicklung des Baumeistergewerbes im Rahmen der Gewerbeordnung
1.1. Baumeistergewerbe
Gewerbeordnung 1859
Gewerberechtliche Bestimmungen gibt es in Österreich seit Jahrhunderten, doch stellt die Gewerbeordnung 1859 (RGBl 1859/227) den Beginn des modernen Gewerberechts dar. Die GewO 1859 gilt für ihre Zeit als ausgesprochen liberal. Das Baumeistergewerbe zählte damals zu den konzessionierten Gewerben (§ 16 Z 6 GewO 1859) und die Bestimmungen zu ihm waren kurz.
§. 23.
Maurer, Steinmetze und Zimmerleute, welche die in ihr Gewerbe einschlagenden Arbeiten selbständig, das ist: nicht unter der Leitung eines Baumeisters, ausführen wollen, müssen sich über die in wirklicher Verwendung beim Gewerbe erworbene praktische Befähigung ausweisen.
Wer Hochbauten mit Vereinigung der Arbeiten der verschiedenen Baugewerbe leiten will (Baumeister), hat eine dreijährige Verwendung beim Baugewerbe oder bei einer Baubehörde im ausführenden Dienste nachzuweisen und überdies von der Landes-Baubehörde oder dem von ihr hierzu delegirten Kreis (Comitats-)Ingenieur eine Prüfung über den Besitz der erforderlichen höheren Kenntnisse abzulegen. Von dieser Prüfung kann bei In...