TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Christoph Wiesinger

Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4125-6

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften (1. Auflage)

S. 15315. Strafrechtliche Probleme der Bau-Arge

15.1. Arge und Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Verbandsbegriff des VbVG

Bis zum Inkrafttreten des VbVG im Jahr 2006 waren nur natürliche Personen strafbar. Seither können auch Unternehmen strafrechtlich belangt werden. Voraussetzung dafür ist die Eigenschaft, Verband iSd § 1 Abs 2 VbVG zu sein. Verband kann aber nur eine juristische Person sein, womit die Arge selbst als GesbR kein Verband iSd VbVG ist.

Zurechnung von Handlungen zum Verband

Während die Arge selbst also kein Verband iSd VbVG ist, trifft dies iaR auf die Gesellschafter nicht zu. Diese sind iaR eine juristische Person und damit ein Verband iSd VbVG. Damit ist zu prüfen, ob eine strafbare Handlung einem oder mehreren Verbänden (dh Arge-Gesellschaftern) zugerechnet werden kann.

Bei Konzernen wurde die Zurechnung nur für den Fall diskutiert, dass ein Entscheidungsträger auch in mehreren Konzernunternehmen tätig war, sonst aber verneint. Folgt man diesem Ansatz, sind die Handlungen des Organwalters eines Gesellschafters strafrechtlich den anderen Gesellschaftern keinesfalls zurechenbar. Damit ist aber nicht gesagt, dass automatisch jener Gesellschafter, zu dem derjenige, der die strafbare Handlung begangen hat, ein Rechtsverhältnis hat, verantwortlich...

Daten werden geladen...