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Christoph Wiesinger

Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-4125-6

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Dokumentvorschau
Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften (1. Auflage)

S. 14814. Steuerrechtliche Probleme der Bau-Arge

14.1. Ertragsteuern

Bis 1938 nahm das Steuerecht auf das Gesellschaftsrecht des ABGB Rücksicht. Nach dem „Anschluss“ wurde das deutsche Steuerrecht eingeführt, das zwischen Korporationen und Personengesellschaften unterscheidet. Diese Trennung wurde bis heute beibehalten. Die Arge ist daher im Ertragsteuerrecht kein Steuersubjekt, Gewinne und Verluste werden hingegen den Gesellschaftern zugerechnet.

„Ein Anwendungsfall der GesBR ist die Arbeitsgemeinschaft. Sie ist Mitunternehmerschaft nach den allgemeinen Voraussetzungen. Wird die ARGE nur zur Erfüllung eines einzigen Werkvertrages gegründet, gelten die Betriebsstätten der ARGE als anteilige Betriebstätten der ARGE-Partner.

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, gelten die Betriebsstätten der ARGE nur dann als anteilige Betriebstätten der ARGE-Partner, wenn die ARGE zur Erfüllung nur eines einzigen Werkvertrages gegründet wird und der mit dem Auftraggeber bei Auftragsvergabe nach dem vereinbarte Auftragswert 700.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt (§ 2 Abs. 4 letzter Satz EStG 1988, § 188 Abs. 4 lit. d BAO). Maßgebend ist dabei der bei der Vertragsvergabe vereinbarte Auftragswert (keine pe...

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