Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 14212. Datenschutzrechtliche Probleme der Bau-Arge
Grundlagen
Das Datenschutzrecht dient dem Schutz personenbezogener Daten. Daher sind beim Datenaustausch zwischen Arge-Partnern auch nur personenbezogene Daten – also va jene von bei- und abgestellten Arbeitnehmern – von datenschutzrechtlichem Interesse.
Als erste Frage ist zu klären, ob die jeweiligen Arge-Gesellschafter als Auftragsverarbeiter iSd Art 4 Z 8 DSGVO zu qualifizieren sind oder ob die Arge-Gesellschafter gemeinsame Verantwortliche iSd Art 26 DSGVO sind. Die Lösung muss an den Datenflüssen und der Datenverarbeitung anknüpfen. Wie bereits gezeigt (siehe dazu Kapitel 10.1.) findet ein wechselseitiger Datenaustausch statt (siehe auch Abb 11), weil jeder die Daten, die er vom anderen erhalten hat, zur weiteren Abwicklung nutzt. Grundlage für diesen Datenaustausch ist der Arge-Vertrag. Die Konzeption der Arge sieht auch eine laufende Einbindung aller Gesellschafter bei der Fassung grundsätzlicher Beschlüsse vor. Daher sind die Arge-Gesellschafter gemeinsame Verantwortliche iSd Art 26 DSGVO.
Abb 11: Datenflüsse bei Argen und daraus entstehende Rechtsfolgen („Rollen“)
S. 143Rechtsfolgen
Aus dieser gemeinsamen Verantwortung folgt, dass die Arge-G...