Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 13611. Sozialversicherungsrechtliche Probleme der Bau-Arge
11.1. Allgemeines
Der arbeitsrechtliche Arbeitgeberbegriff und der sozialversicherungsrechtliche Dienstgeberbegriff weisen zwar wesentliche Gemeinsamkeiten auf, sind aber nicht ident. „Als Dienstgeber im Sinne [des ASVG] gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist“ (§ 35 Abs 1 ASVG).
Eine GesbR kann als solche zwar nicht sozialversicherungsrechtlicher Dienstgeber sein, doch kann die Dienstgebereigenschaft auf mehrere Personen gleichzeitig zutreffen, sodass dann jede von ihnen die Pflichten nach dem ASVG treffen. Da das Verwaltungsverfahren aber das Institut einer einheitlichen Streitpartei nicht kennt, kann jeder Arge-Gesellschafter Entscheidungen in Verwaltungsangelegenheiten auch für sich allein bekämpfen. Ob daher alle Arge-Gesellschafter oder nur der bei- bzw abstellende als Dienstgeber zu qualifizieren ist, ist daher für diese b...