Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 11210. Arbeitsrechtliche Probleme der Bau-Arge
10.1. Vertragsrechtliche Probleme
10.1.1. Allgemeines
Für die Durchführung des Bauvorhabens benötigen die Gesellschafter Arbeitskräfte. Ähnlich wie bei der Gerätebeistellung kommt auch hier in Betracht, dass die Arge-Gesellschafter auf ihre eigenen Ressourcen zurückgreifen oder Arbeitnehmer neu einstellen. Bei letzterer Variante ist aber zu beachten, dass die Arge keine Rechtspersönlichkeit hat (siehe dazu bereits in Kapitel 2.1.2.) und daher selbst nicht Arbeitgeber sein kann. Wie bei anderen Verträgen mit Dritten wäre es daher denkbar, dass die Arge-Gesellschafter gemeinsam Arbeitgeber sind. Hier sind drei Einwände zu prüfen, von denen zwei rechtlicher, der dritte praktischer Natur ist.
Zum ersten rechtlichen Einwand: Bei einer Einstellung durch die Arge-Gesellschafter gemeinsam wäre zunächst zu prüfen, welcher KollV überhaupt zur Anwendung kommt. Die rechtliche Lösung wäre in letzter Konsequenz ziemlich kompliziert, weil das ArbVG darauf zugeschnitten ist, dass der Arbeitgeber eine einzige Person ist. Daher sei an dieser Stelle ohne weiteren Nachweis angenommen, dass die meisten Arbeitnehmer – soweit sie Arbeiter sind – dem KollV Bauindustrie/Baugewe...