Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 1079. Verwaltungsstrafrechtliche Probleme der Bau-Arge
9.1. Grundfragen
Keine Strafbarkeit der Arge selbst
Für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften bestimmt § 9 Abs 1 VStG, dass nicht diese selbst, sondern die zur Vertretung nach außen berufenen Personen verantwortlich sind. Da die Arge keine juristische Person ist (dazu bereits in Kapitel 2.1.2.), kommt der Organstruktur der Arge – also der Frage, wer die Arge nach außen vertritt – keine Bedeutung zu. Potenziell strafbar sind daher die einzelnen Arge-Gesellschafter, und da diese iaR juristische Personen sind, greift wiederum die Bestimmung des § 9 Abs 1 VStG, womit die zur Außenvertretung befugten Personen der einzelnen Arge-Gesellschafter strafbar sind. Strafbar können nach hM somit alle Vorstandsmitglieder einer AG oder alle Geschäftsführer einer GmbH sein, nicht aber Prokuristen, weil diese nicht statutarisch zur Vertretung nach außen berufen sind.
Zurechnung der Straftat
Diese Rechtsansicht ist aber kritisch zu hinterfragen. Zwar ist nach stRsp des VwGH (die an sich in der Lit – mE zu Recht – als zu streng gesehen wird, was aber im Folgenden keine Rolle spielen soll) eine bloß interne Aufgabeverteilung unbeachtlich, ...