Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 876. Gewerberechtliche Probleme der Bau-Arge
6.1. Gewerberechtsfähigkeit der Arge
Ein Gewerbe kann von einer natürlichen Person (§ 8 Abs 1 GewO 1994), einer juristischen Person oder einer eingetragenen Personengesellschaft (§ 9 Abs 1 GewO 1994) ausgeübt werden. Da die Arge aber in rechtlicher Hinsicht eine GesbR ist und damit keine Rechtspersönlichkeit hat (siehe dazu in Kapitel 2.1.2.), kann sie selbst kein Gewerbe anmelden.
Aus der Tatsache, dass die Arge gar kein Gewerbe anmelden kann, folgt die Tatsache, dass sie auch nicht verpflichtet sein kann, ein Gewerbe anzumelden. Daher ist auch für die Arge kein gewerberechtlicher Geschäftsführer zu bestellen, und soweit gewerberechtlich eine Versicherungspflicht besteht (etwa gem § 99 Abs 7 GewO 1994 für das Baumeistergewerbe), muss auch keine eigene Versicherung für die Arge abgeschlossen werden.
6.2. Gewerbeberechtigungen der Arge-Gesellschafter
6.2.1. Erforderlichkeit von Gewerbeberechtigungen für die Gesamtleistung
Da die Arge keine Rechtspersönlichkeit hat, erbringen rechtlich gesehen die Arge-Gesellschafter die aus dem Bauvertrag geschuldete Leistung. Da die Gesellschafter selbst wohl iaR die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit iSd § 1 GewO 1994 erfüllen werden, benötigen sie eine entsprechende Gewerbeberechtigung.
Die ...