Einführung in das Recht der Bau-Arbeitsgemeinschaften
1. Aufl. 2019
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S. 653. Haftungsrechtliche Probleme der Bau-Arge
3.1. Ansprüche gegen die Arge
3.1.1. Allgemeines
Die Haftung eines Arge-Gesellschafters kann verschiedene Ursachen haben. Neben der Haftung für vertragliche Ansprüche sind auch Schadenersatzansprüche, die ihrerseits wiederum aus Vertrag oder Delikt resultieren können, denkbar. In all diesen Fällen stellt sich die Frage, ob eine Handlung einer bestimmten Person auch der Arge – und damit den Arge-Gesellschaftern – zugerechnet werden kann und damit die Haftung eines Gesellschafters begründet. Ist eine Haftung zu bejahen, stellt sich die Frage, in welchem Umfang der einzelne Gesellschafter haftet, nämlich für den gesamten Anspruch solidarisch oder nur für einen Teil davon.
Neben diesen Fragen, die das Außenverhältnis berühren, ist außerdem die Haftung im Innenverhältnis entsprechend zu berücksichtigen. Das betrifft die Frage nach dem Anspruch eines Gesellschafters ggü anderen Gesellschaftern, die va dann Bedeutung erlangen wird, wenn der Anspruch aus dem Gesellschaftsvermögen nicht befriedigt werden kann.
In diesem Kapitel geht es „nur“ um die zivilrechtliche Haftung im Allgemeinen. Zur Haftung für arbeitsrechtliche Ansprüche siehe in den Kapiteln...