Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung
1. Aufl. 2015
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S. 256I. Einleitung
Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2010 wurden erstmals Abgabenerhöhungen in das österreichische Finanzstrafrecht eingeführt, von deren (rechtzeitiger) Entrichtung die Erwirkung eines Strafaufhebungsgrundes abhängig ist. Es waren dies der Verkürzungszuschlag gem § 30a FinStrG sowie die Abgabenerhöhung bei wiederholter Selbstanzeige gem § 29 Abs 6 FinStrG.
Mit der Finanzstrafgesetz-Novelle 2014 wurde die Möglichkeit einer wiederholten Selbstanzeige aufgehoben. An Stelle der diesbezüglichen Abgabenerhöhung sieht § 29 Abs 6 FinStrG nunmehr (seit ) eine Abgabenerhöhung für Selbstanzeigen vor, die aus Anlass einer abgabenbehördlichen Prüf- oder Kontrollmaßnahme erstattet werden. Im Folgenden wird § 29 Abs 6 FinStrG nur in der Fassung der FinStrG-Novelle 2014 angesprochen.
Eine wesentliche Gemeinsamkeit der im FinStrG normierten Abgabenerhöhungen besteht darin, dass diese nicht von den Finanzstrafbehörden, sondern von den Abgabenbehörden festzusetzen sind. Daraus ergeben sich bis zu deren Einführung in dieser Weise noch nicht bestandene Wechselwirkungen zwischen dem Abgaben- und dem Finanzstrafverfahren. Im Folgenden soll die Überschneidungsproblematik kurz erörtert werden.
II. Von Abgabenerhöhungen abhängige Strafaufhebungsgründe
Bevor auf das Hauptthema eingegangen wird, sollen die...