Die BAO im Zentrum der Finanzverwaltung
1. Aufl. 2015
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S. 176I. Rechtsschutz gegen „faktische Amtshandlungen“
A. Historische Rechtslage
1. Rechtsmittel
Zum Rechtsschutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sah das B-VG bis zur Novelle 1988 vor, dass dagegen unmittelbar vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) oder Verfassungsgerichtshof (VfGH) Beschwerde erhoben werden konnte.
2. Aufschiebende Wirkung
Eine Beschwerde vor dem VwGH oder VfGH hatte keine aufschiebende Wirkung, doch konnte diese zuerkannt werden, wenn durch den Vollzug des Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstand. Daher kam eine aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt von vorneherein nicht in Betracht.
B. Rechtslage nach dem – die UVS
1. UVS
Mit der B-VG Novelle 1988 wurden die Unabhängigen Verwaltungssenate (UVS) in den Ländern geschaffen. Zum Rechtsschutz gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wurde eine Beschwerdemöglichkeit an den UVS eingeführt. Gegen den darüber erlassenen Bescheid des UVS war eine Beschwerde vor dem VwGH und VfGH möglich.
2. Finanzstrafsachen
Ausgenommen von der Zuständigk...