Praxishandbuch AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2022
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S. 363. Fristen
3.1. Allgemeines
Die Bestimmungen über Fristen finden sich in § 32 und § 33 AVG. Unter Fristen werden allgemein Zeiträume verstanden, innerhalb derer bzw nach deren Verstreichen bestimmte Handlungen gesetzt werden müssen, um Rechtswirkungen auszulösen oder zu verhindern.
3.2. Arten von Fristen
Grob werden Fristen in verfahrensrechtliche (formelle) Fristen und materiellrechtliche Fristen unterteilt. Diese Unterteilung ist von wesentlicher Bedeutung, da § 32 f AVG nur auf verfahrensrechtliche Fristen Anwendung findet.
In der Lehre wird die Unterscheidung zwischen materiell- und verfahrensrechtlichen Fristen für Rechtshandlungen der Parteien danach getroffen, welcher Natur das dadurch eingeschränkte Recht ist, ob es sich dabei also um ein subjektives materielles oder um ein subjektives formelles Recht (Verfahrensrecht) handelt. Hierfür ist entscheidend, ob die maßgebliche Norm ein Recht (einen Anspruch), eine Pflicht oder nur eine Rechtsdurchsetzung (Geltendmachung) zum Gegenstand hat. Nach Ablauf einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist erlischt daher der Anspruch selbst, bei Versäumung einer verfahrensrechtlichen Ausschlussfrist (lediglich) die Möglichkeit, diesen Anspruch behördlich durc...