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Rosenkranz/Kahl (Hrsg)

AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

Praxiskommentar

1. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-4276-5

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Rosenkranz/Kahl (Hrsg) - AVG | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

§ 78a

Sigmund Rosenkranz/Arno Kahl

Materialien

BGBl 1991/51 (WV); BGBl I 2008/5 (RV 294 AB 365 23. GP).

Literatur

Fister, Kosten und Gebühren im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, ÖJZ 2013, 1045; Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (1999); Schwamberger, Akteneinsicht und Verwaltungsabgabe, ZfV 1983, 377; Walter, Die Verwaltungsstrafgesetznovelle 1987 - Ein kritischer Überblick (Teil I), ÖJZ 1988, 321; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensnovellen 1998 (1999).

Übersicht der Kommentierung


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I.
Kommentierung
1- 6
II.
Judikatur

I. Kommentierung

1

§ 78a AVG ist die Ausnahmeregelung zu § 78 AVG (s dort).

2

Nach § 78 Abs 1 erster Satz AVG kann die Freiheit von Bundesverwaltungsabgaben ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt werden.

Die Materialien (RV 294 23. GP, 16) führen aus, dass § 51c erster Satz AVG bestimme, dass die Gebühr dem Zeugen „kostenfrei zu zahlen“ sei; diese Regelung gelte gem §§ 51d, 53a Abs 4 und 53b iVm 53a Abs 4 AVG auch für die den Beteiligten, nichtamtlichen Sachverständigen und nichtamtlichen Dolmetschern zu zahlenden Gebühren. Dagegen werde in § 78a AVG nur hinsichtlich der Sachverständigengebühren angeordnet, dass deren Zuerkennung von den Bundesverwaltungsabgaben befreit ist. Da zweifelhaft sein könne, ob die Regelung des auch eine Abgabenbefreiung beinhalte (bejahend

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