Auslandsbeurkundung beim GmbH-Gesellschafterwechsel
1. Aufl. 2018
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S. 1045. Auslandsform als Ersatz für Notariatsakt (Gleichwertigkeit, Substitution)?
5.1. Allgemeines
„Niemand wird von der Ferne holen, was er daheim ebenso gut oder besser hat, aber nur ein Narr wird die Chinarinde aus dem Grunde zurückweisen, weil sie nicht auf seinem Krautacker gewachsen ist.“
Dieses Zitat unterstreicht die Wichtigkeit einer Anerkennung von Auslandsbeurkundungen unter bestimmten Voraussetzungen. Gleichzeitig ist es – um eine Gleichwertigkeit der Auslandsbeurkundung mit dem österreichischen Notariatsakt herzustellen – erforderlich zu wissen, welche Funktion die Form des österreichischen Notariatsakts mit sich bringt. Mit der CNUE und dem Europäischen Kodex des notariellen Standesrechts werden Instrumente zur Verfügung gestellt, die eine Substitution ermöglichen.
Mit dem Begriff der „Substitution“ wird im IPR das Problem der Subsumierbarkeit von Auslandstatsachen unter den Tatbestand einer Sachnorm bezeichnet. Hier geht es darum, dass die fremde Rechtserscheinung den Anforderungen der (eigenen oder fremden) Sachnorm genügt. Substitution ist damit zunächst eine Frage der (teleologischen) Auslegung der anzuwendenden Sachnorm. Bei der Substitution ist zuerst nach der SubS. 105stitui...