Auslandsbeurkundung beim GmbH-Gesellschafterwechsel
1. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 132. Formerfordernisse bei Übertragung der Geschäftsanteile
2.1. Allgemeines
Bevor auf die Frage einzugehen ist, welche Formzwecke im Gesellschaftsrecht und insb hinter der Bestimmung des § 76 Abs 2 GmbHG stehen, ist zunächst zu prüfen, ob eine in anderen Staaten vorgenommene Geschäftsanteilsübertragung generell wegen Einhaltung der Ortsform – ohne auf die Frage der Gleichwertigkeit einzugehen – wirksam ist. Zu fragen ist insb, ob die Notariatsaktspflicht bei der Anteilsübertragung eine Eingriffsnorm darstellt und somit das Verpflichtungsgeschäft sowie das Verfügungsgeschäft nicht durch eine gleichwertige Beurkundung ersetzt werden können. Nach österreichischer hM spielt die Frage, ob die Notariatsaktspflicht bei der Anteilsübertragung eine Eingriffsnorm darstellt und somit nicht durch eine gleichwertige Beurkundung (Ortsform) ersetzt werden kann, nur für das Verpflichtungsgeschäft eine Rolle, und zwar dafür, ob § 76 Abs 2 GmbHG als Eingriffsnorm iSd Art 9 Rom I VO zu qualifizieren ist.
2.2. IPR und die Formpflicht
Zunächst wird im Fall der Geschäftsanteilsübertragung geprüft, ob ein Privatrechtsfall mit Auslandsbeziehung vorliegt, für den keine Rechtsvereinheitlichung vorliegt. Vereinheitlichungsbestrebungen bestehen ...