AVG I Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
1. Aufl. 2021
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 75 Kosten der Behörden
Materialien
BGBl 1991/51 (WV).
Literatur
Attlmayr/Walzel von Wiesentreu (Hrsg), Sachverständigenrecht3 (in Druck); Bußjäger/Kraft, Sachverstand, Privatisierung und Kostentragung, ZfV 1999, 12.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Kommentierung | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Kosten der Behörde | |||
C. | Kostentragung | |||
1. | Grundsatz | |||
2. | Ausnahmen | |||
D. | Verbot der Heranziehung zu anderen Leistungen | |||
II. | Judikatur | |||
A. | Allgemeines | |||
B. | Unzulässige Heranziehung zur Leistung | |||
C. | Kostentragung |
I. Kommentierung
A. Allgemeines
1
§ 75 AVG ist im Agrarverfahren gemäß § 1 AgrVG und im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs 1 DVG sowie sinngemäß gemäß § 17 VwGVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der LVwG und des BVwG anzuwenden. Die Bestimmung ist hingegen im Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 24 VStG und im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gemäß § 10 Abs 1 und § 11 VVG nicht anzuwenden.
B. Kosten der Behörde
2
Die seit dem Inkrafttreten des AVG im Jahr 1925 unveränderte Bestimmung regelt die Kosten der Behörden. Hierunter fallen alle für die Einrichtung des Behördenapparates und für die Aufrechterhaltung des Behördenbetriebs erforderlichen Aufwendungen (Personal- und Amtssachaufwand; Ringhofer, Die Verwaltungsverfahrensgesetze I ...