Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 282Einleitung und Fragestellung
Nach Art 61 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 2015/2447 zum Unionszollkodex stellt ein Lieferant dem Ausführer oder einem anderen Wirtschaftsbeteiligten die zur Feststellung der Ursprungseigenschaft von Waren gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Union und bestimmten Ländern erforderlichen Angaben (Präferenzursprungseigenschaft) in Form einer Lieferantenerklärung zur Verfügung.
Lieferantenerklärungen kommen grundsätzlich nur bei Warenbewegungen innerhalb der Europäischen Union zur Anwendung. Sie können dem Empfänger der Erklärung als Basis für die Ausstellung weiterer Lieferantenerklärungen dienen (zB Weiterverkauf von Handelswaren in der EU) oder als Grundlage für die Ausstellung von Präferenznachweisen bei der Ausfuhr von Waren (zB Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, Ursprungserklärung auf der Rechnung). Darüber hinaus können Lieferantenerklärungen auch dann von Bedeutung sein, wenn die gelieferten Waren vom Empfänger einer Be- oder Verarbeitung unterzogen werden und es um die Bestimmung des Präferenzursprungs der im Rahmen der Be- oder Verarbeitung hergestellten Waren geht.
Lieferantenerklärungen bezwecken somit, bei...