Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht
1. Aufl. 2017
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I. S. 252Grundlagen und Überblick
A. Grundlagen
Das Strafrecht dient dem Rechtsgüterschutz und wirkt über eine Verhaltenskontrolle der Bürger. Für diese Aufgabe ist es das schärfste Mittel des Staats. Um die Vorhersehbarkeit für die Bürger zu gewährleisten, sodass sie ihr Verhalten danach ausrichten können, besteht der Gesetzlichkeitsgrundsatz („Keine Strafe ohne Gesetz“; vgl Art 7 EMRK; § 1 StGB) mit einem Bestimmtheitsgebot (vgl Art 18 B-VG). Demnach gilt der ausreichend bestimmte gesetzliche Straftatbestand, um ein Verhalten eines Menschen als strafbar zu beurteilen. Dabei sind auch Verweise auf andere Vorschriften außerhalb des Strafrechts zulässig, soweit dadurch die Bestimmtheit des Straftatbestands für die Bürger erhalten bleibt. Solche Verweise beziehen sich zumeist auf genauer ausgestaltende Verwaltungsvorschriften, wodurch sie einerseits das Verwaltungsrecht durch Strafbarkeit absichern und andererseits die Rechtssicherheit dadurch erhöhen, dass ohne Verstoß gegen Verwaltungsvorschriften keine Strafbarkeit besteht. Der Straftatbestand beschreibt nicht bloß das nach außen erkennbare Verhalten des Menschen, sondern auch dessen innere Einstellung gegenüber seinem Verhalten (Vorsatz, Fahrlässigkeit). Um schließl...