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Walter Summersberger

Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht

1. Aufl. 2017

ISBN: 978-3-7073-3547-7

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Dokumentvorschau
Die Ausfuhr im Abgaben-, Finanzstraf- und Außenwirtschaftsrecht (1. Auflage)

I. S. 228Einführung

A. Ausfuhr und Einfuhr im zollrechtlichen Sinne

Der Begriff „Ausfuhr“ wird in Art. 269 Abs. 1 UZK verwendet: „Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden, sind in die Ausfuhr überzuführen.“ Der englische Originaltext lautet: „Union goods to be taken out of the customs territory of the Union shall be placed under the export procedure.“ Daraus wird zweierlei deutlich:

1.

Die Ausfuhr ist kein physischer Akt des Verbringens aus dem EU-Zollgebiet, sondern ein Zollverfahren (export procedure), das allerdings darauf abzielt, Waren aus dem Zollgebiet zu verbringen.

2.

Dieses Zollverfahren beginnt vor dem Verbringen aus dem Zollgebiet (goods to be taken out of the customs territory … shall be placed).

Die dritte Voraussetzung für die Anwendung dieses Zollverfahrens wird auch im deutschen Text angesprochen, nämlich dass es sich um Unionswaren handeln muss.

Die Definition des Begriffs Unionswaren ist enthalten in Art. 5 Nr. 23 UZK. Danach handelt es sich um Waren, die

a)

im Zollgebiet der Union vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union eingeführten Waren verwendet wurden,

b)

aus L...

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